KV-News

01.01.2019
Pflegepflichtversicherung wird teurer, Arbeitslosenversicherung günstiger
Der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung soll ab 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent angehoben werden. Dabei bleibt der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Prozent weiterhin bestehen. Gleichzeitig soll allerdings der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von drei auf 2,5 Prozent sinken. Beide Abgaben teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ausnahme: In Sachsen trägt der Arbeitnehmer 2,025 Prozent der Pflegepflichtversicherung, der Arbeitgeber nur 1,025 Prozent.


01.01.2019
GKV II: Hälfte-Hälfte auch beim Zusatzbeitrag

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 Prozent bleibt stabil. Zugleich teilen sich ab 2019 Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusätzlich zum allgemeinen Beitrag wieder den Zusatzbeitrag, den die Kassen individuell festlegen. Davon, dass sich Mitarbeiter und Chef künftig alle Beiträge teilen müssen, profitieren auch Privatversicherte: Auch der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung wird sich dadurch um die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrages – bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze – erhöhen.


01.01.2019
GKV: Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze steigen
Das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 53.100 auf 54.540 Euro. Wer bereits mehr verdient, ist von der Anhebung voll betroffen – für diese GKV-Versicherten steigt der eigene Euro-Beitrag. Änderungen gibt es auch für Wechselwillige: Gesetzlich krankenversicherte Angestellte, die sich fortan privat krankenversichern wollen, müssen im kommenden Jahr ein Jahresbrutto von mindestens 60.750 Euro verdienen.


01.12.2016

Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen ab 2017

Es ist die größte Pflegereform aller Zeiten: Ab 2017 werden die Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 von den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Diese Änderungen werden im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) in Kraft treten und sollen vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen. 

13.01.2015
Jeder dritte Deutsche hat bereits einen Pflegefall in seinem persönlichen Umfeld

Anlässlich des Festaktes „20 Jahre Pflegeversiche­rung“ erklärt der Direktor des Verbandes der Privaten Kranken­versicherung, Volker Leienbach:

„20 Jahre nach Einführung der gesetzlichen Pflichtversicherung ist das Thema ‚Pflege‘ endgültig mitten in unserer Gesellschaft angekommen: Neben den rund 2,6 Millionen Pflegebedürftigen selbst sind davon insgesamt auch fast 30 Millionen Menschen aus dem engen persönlichen Umfeld betroffen. Dies geht aus einer aktuellen Umfrage des INSA-Institutes im Auftrag des Ver­bandes der Privaten Krankenversicherung (PKV) hervor.

Demnach haben 36 Prozent der rund 2.000 repräsentativ Befragten bereits jetzt einen Pflegefall in ihrem persönlichen Umfeld oder gehen davon aus, dies in naher Zukunft zu erleben. Bei den Über-55-Jährigen sind es sogar 40 Prozent.

01.01.2015
Die Pflichtversicherungsgrenze der Krankenversicherung 2015 und Beitragsbemessungsgrenze 2015


Die Pflichtversicherungsgrenze für die Krankenversicherung wird erhöht auf 54.900 Euro jährlich, was auf 12 Monatsbeiträge gesehen 4.575 Euro im Monat bedeutet. Das gilt genauso für die Pflegepflichtversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt für 2015 auf 49.500 Euro. Pro Monat sind es damit 4.125 Euro.

01.01.2013
Abschluss einer staatlich geförderten Pflege-Zusatzversicherung möglich

Seit dem 1. Januar 2013 können die Bürger eine staatlich geförderte private Pflege-Zusatzversicherung abschließen. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung reicht häufig nicht aus, um im Pflegefall alle Ausgaben zu decken.

Die staatlich geförderte Pflege-Zusatzversicherung (GEPV) kann die Finanzierungslücke schließen. Die gesetzlichen Vorgaben geben allen Bürgern einen Rechtanspruch auf das neue Produkt. Dank unbürokratischer Rahmenbedingungen ist der Zugang dazu zu besonders günstigen Bedingungen möglich. Die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung (GEPV) bietet allen die Chance, Hilfebedürftigkeit im Pflegefall zu verhindern und einen Rückgriff auf Zahlungspflichten ihrer Angehörigen zu vermeiden.

Damit ist sie ein wichtiger Baustein zur Entlastung zukünftiger Generationen. Denn angesichts des steigenden finanziellen Bedarfs und der sinkenden Zahl von Beitragszahlern braucht unsere Gesellschaft mehr Demografievorsorge, damit die Pflegeversicherung auf lange Sicht leistungsfähig bleibt. Daher ist die Einführung der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung ein wichtiger Schritt, der es vielen Menschen erleichtern wird, sich besser gegen eine drohende Verarmung im Pflegefall zu schützen.

19.01.2012
Familienpflegezeitgesetz in Kraft getreten

Der Deutsche Bundestag hat am 20.10.2011 das neue Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) verabschiedet. Das FPfZG ermöglicht es Arbeitnehmern durch eine Verringerung der Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden ihre Angehörigen häuslich zu pflegen. So haben beispielsweise Vollzeitbeschäftigte die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit während der Pflegephase zu halbieren. Ein Gehalt von 75% des bisherigen regelmäßigen Bruttoeinkommens wird weiter gezahlt, wobei das Bruttoeinkommen keiner Begrenzung unterliegt. Zum Ausgleich müssen sie nach der Familienpflegezeit, also spätestens nach 24 Monaten, wieder voll arbeiten, erhalten jedoch weiterhin nur 75% des Gehalts, bis das durch den Entgeltvorschuss mit einem negativen Saldo belastete Wertguthaben wieder ausgeglichen ist. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) gewährt den Arbeitgebern über diesen Aufstockungsbetrag ein zinsloses Darlehen.

BNP Paribas Cardif, die internationale Versicherungsgesellschaft der europäischen Bankengruppe BNP Paribas ist seit Jahresbeginn Versicherungspartner des Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Sie bietet einen Gruppenvertrag für die Familienpflegezeitversicherung, die im Rahmen des neuen Gesetzes Pflicht ist. Diese Pflichtversicherung müssen alle abschließen, die die Familienpflegezeit nutzen. Mit der Familienpflegezeitversicherung verpflichtet sich BNP Paribas Cardif, im Todesfall oder bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers eine Einmalleistung in der Höhe zu erbringen, in der das Wertguthaben infolge der Familienpflegezeit noch nicht ausgeglichen ist. Der Versicherungszeitraum umfasst dabei sowohl die Pflegezeit selbst als auch die Zeit der Nachpflegephase bis zum vollständigen Ausgleich des Wertguthabenkontos.Durch den Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages mit BNP Paribas Cardif hat das BAFzA einen Zugang für die Beschäftigten ermöglicht, die dem Vertrag nur beitreten müssen. Der Beitrag von 1,99% gerechnet auf den monatlichen Förderungsbetrag ist über die gesamte Versicherungsdauer zu entrichten.

21.10..2011
So sparen Sie PKV-Beiträge im Ruhestand

Als privat Krankenversicherter hat man mehrere Möglichkeiten, die Beiträge auch im Alter bezahlbar zu halten. Erstens: Leistungsverzicht. Wer seine Gesundheitskosten im Ruhestand senken will, kann nicht unbedingt notwendige Leistungen aus dem Versicherungsschutz streichen lassen. Ein Krankentagegeld beispielsweise braucht man im Rentenalter nicht mehr versichern - wer im Ruhestand krank wird, erleidet keinen Einkommensausfall mehr, der finanziell abgefedert werden müsste. Auch durch Verzicht auf Wahlleistungen wie das Einzelzimmer oder die Chefarztbehandlung in der Klinik lassen sich Beiträge sparen.

 

Oft kommen ältere Privatversicherte schon mit einem Tarifwechsel innerhalb der eigenen Versicherungsgesellschaft zu günstigeren Beiträgen - etwa wenn der private Krankenversicherer neue Tarife auflegt, die er günstiger anbieten kann, weil die Neumitglieder jung sind und noch wenig Gesundheitskosten verursachen. Auf Wunsch muss der Krankenversicherer auch Altmitglieder in einen günstigeren Neutarif umstellen, ungefragt wird er die günstigeren Beiträge in der Regel aber nicht anbieten. Deshalb gezielt beim privaten Krankenversicherer nachfragen, ob günstigere Paralleltarife bestehen, in die man umsteigen kann.

 

Ala PKV-Kunde ab 55 Jahren kann man außerdem in einen preiswerten Standardtarif wechseln, dessen Leistungsniveau dem der gesetzlichen Krankenversicherer entspricht. Die Beiträge zu diesem Standardtarif dürfen nicht höher sein als die Kosten einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Tipp: Wer auch im Alter einen umfassenden privaten Volltarif behalten will, kann beim Wechsel zu einem privaten Krankenversicherer gleichzeitig eine private Rentenpolice abschließen, um den Beitrag zum privaten Krankheitsschutz im Alter ohne Mühe finanzieren zu können.

02.02.2011
GKV Zusatzbeiträge trotz Hartz IV
Bisher mussten Empfänger von Hartz IV Zusatzbeiträge Ihrer Krankenkasse komplett selbst bezahlen. In besonderen Härtefällen wurden die Zusatzbeiträge von den Arbeitsagenturen übernommen. Seit 1. Januar 2011 haben sich die gesetzlichen Regelungen diesbezüglich verändert.
Nun ist für gesetzlich versicherte Leistungsempfänger, nicht mehr nur der tatsächliche Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse von Bedeutung, sondern auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jedes Jahr von der Bundesregierung auf Basis der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesetzlichen Krankenkassen festgelegt. Bei Hartz-IV-Empfängern übernimmt der Gesundheitsfonds der Bundesregierung die Zahlung an die Krankenkasse.
Ist der tatsächlich erhobene Zusatzbeitrag der Krankenkasse höher als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, erhält die Krankenkasse keinen Ausgleich für die entstandene Differenz. Für das Jahr 2011 wurde ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von null Euro beschlossen, was dazu führt, dass die Krankenkassen die einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern verlangen, keinen Anteil vom Gesundheitsfonds erhalten.
Im Zuge der aktuell Gesundheitsreform 2011 wird es den Krankenkassen ermöglicht, diese ausstehende Differenz durch eine entsprechende Satzungsänderung von betroffenen Versicherungsnehmern einzufordern. Damit sind Leistungsempfänger verpflichtet, den Fehlbetrag aus eigener Tasche zu zahlen.

18.10.2010
Eckpunkte der GKV-Reform 2011

  • Wegfall der 3-Jahres-Wechselgrenze
  • Erhöhung des GKV-Beitragssatzes von 14,9 % auf 15,5 %
  • Einfrierung des Arbeitgeber-Anteils bei 7,3 % für die Zukunft
  • Einschränkung der Leistungen bei GKV-Wahltarifen
  • Wegfall der 3-jährigen Mindestvertragsbindung bei GKV-Wahltarifen
  • Stabilisierung der Gesundheitsausgaben
  • Arzneimittelneuordnungsgesetz

17.03.2010
Kassenpatienten können mehr als 500 Euro sparen
Seit die ersten gesetzlichen Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben oder Prämien an ihre Mitglieder ausschütten, macht der Preisunterschied im Extremfall mehr als 500 Euro im Jahr aus, wie „Finanztest“ ermittelte. Dies sei möglich, seit die ersten Kassen Zusatzbeiträge erheben. Gut verdienende Mitglieder der Krankenkassen BKK für Heilberufe und Gemeinsame BKK Köln (GBK) müssten jetzt für zwölf Monate bis zu 450 Euro extra zahlen – zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz für alle gesetzlich Krankenversicherten. Mitglieder der G&V BKK erhielten hingegen nach einem Jahr 72 Euro zurück, berichtet die Zeitschrift. Sowohl Zusatzbeitrag als auch Prämie gingen aber nur die Mitglieder der Kassen etwas an. Für kostenlos mitversicherte Kinder und Ehepartner ändere sich nichts. Zehn gesetzliche Krankenkassen hatten angekündigt, ihre Versicherten mit einem monatlichen Zusatzbeitrag zu belasten. Betroffen von den zumeist acht Euro Zusatzbeitrag im Monat sind rund 8,7 Millionen der 51 Millionen Mitglieder – davon ist der Großteil bei der DAK versichert. Es gibt auch Kassen, die für das angelaufene Jahr ausschließen, die Pauschale beziehungsweise ein Prozent des Einkommens mehr im Monat zu verlangen. Mehr als 50 bestätigten dies gegenüber der Zeitschrift „Finanztest“.Darüber hinaus gibt es einen großen Teil, der sich auf eine solche Aussage nicht festnageln lassen möchte. „Es gibt viele, wie zum Beispiel die Techniker Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag zwar nicht ausschließen wollen, aber sagen, es sei absolut unwahrscheinlich, dass ihre Mitglieder zusätzlich zur Kasse gebeten werden“, sagt Katharina Henrich von Finanztest. Und auch eine dritte Gruppe gibt es, nämlich die, die kein zusätzliches Geld von ihren Versicherten verlangt und dazu noch Prämien an sie auszahlt. Bei diesen, in Zeiten wie diesen als Exoten Daherkommende, handelt es sich um BKK ALP plus, G&V BKK und HKK. Andere Kassen gewähren ihren Kunden etwa Rabatte, wenn sie Einzugsermächtigungen für den Extrabeitrag erteilen oder wenn sie für zwölf Monate im Voraus zahlen. Der Großteil der Kassen, die bisher erhöht haben, verlangt pauschal acht Euro mehr. Nur zwei Kassen, BKK Heilberufe und GBK, fordern laut „Finanztest“ ein Prozent des Einkommens. Beide bis zu einer Grenze von 3750 Euro. Und die BKK Westfalen-Lippe erhebt zwar einen Zusatzbeitrag abhängig vom Einkommen, sie deckelt ihn aber bei zwölf Euro im Monat. Egal für welche Methode sich eine Kasse entscheidet, mehr Geld von ihren Versicherten zu holen: Verlangt sie einen Zusatzbeitrag, haben ihre Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Doch Achtung: Kündigen können Versicherte nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beitrag erstmals fällig wird. Ansonsten bleibt es bei dem allgemeinen Wechselrecht, wenn man 18 Monate Mitglied ist. Nicht aussteigen können Versicherte, die sich für einen Wahltarif mit dreijähriger Laufzeit bei ihrer Kasse entschieden haben. Dazu gehören Tarife mit Beitragrückzahlung, Selbstbehalt, Kostenerstattung sowie anderweitigen Privatabrechnungen oder auch Wahltarife für eine Erstattung von alternativen Arzneimitteln.Einen Wechsel sollten sich Versicherte aber ohnehin gründlich überlegen: Die Tarife der gesetzlichen Krankenkassen unterscheiden sich oft in ihren Zusatzangeboten. Wenn Versicherte besondere Angebote nutzen, kann es sich lohnen, bei der bisherigen Kasse zu bleiben. Bekommt man etwa eine Haushaltshilfe über das gesetzliche Maß hinaus bezahlt oder sind dem Versicherten Serviceleistungen wie Facharztangebote, Filialen vor Ort oder auch Bonusprogramme wichtig, muss er vielleicht in den sauren Apfel beißen und den Zusatzbeitrag zahlen. Denn andernfalls müssten Versicherte diese Leistung eigenständig zahlen „Manchmal können sich die acht Euro im Monat rechnen“, sagt auch Henrich. Und wer ohnehin vor allem am Kernangebot der Krankenversicherung interessiert ist, dem raten Verbraucherschützer ebenfalls, bei der bisherigen Kasse zu bleiben. „Es ist jetzt nicht sinnvoll, Kassen-Hopping zu betreiben“, sagt Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Kernleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen sind zu 95 Prozent gleich und außerdem weiß niemand, wie lange die anderen Kassen noch auf Zusatzbeiträge verzichten.“ Lohnen könne sich der Wechsel eigentlich nur für Menschen, die jeden Pfennig zweimal umdrehen müssen.

03.12.2009
Zusatzbeiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Die gesetzlich Krankenversicherten werden ab dem nächsten Jahr mit Zusatzbeiträgen rechnen müssen, trotz der Steuerzuschüsse in Milliardenhöhe. Die finanzielle Lage der Kassen macht dies notwendig. Das Bundesgesundheitsministerium geht von diversen Kassen aus, die einen Zusatzbeitrag erheben müssen, allerdings nicht gleich mit Beginn des Jahres. Die Spitzenverbandschefin Doris Pfeiffer forderte von der Bundesregierung in diesem Zusammenhang, dass es schwerpunktmäßig darum gehen müsse den Ausgabenanstieg zu bremsen, z.B. durch mehr Wettbewerb im Apothekensektor und einer Preisregulierung für Arzneimittel. Auf rund 7,5 Mrd.Euro wird das Defizit der Kassen von Experten geschätzt, die Hälfte davon, wird der Bund ausgleichen. Die andere Hälfte wird durch den geplanten Zusatzbeitrag ausgeglichen werden müssen, den jeder Versicherte zu tragen hat. Die Finanzen der Kassen entwickeln sich jedoch nicht ganz so schlecht, wie konjunkturbedingt erwartet. Ein Defizit von rund 2,3 Mrd. Euro wird dieses Jahr dennoch erreicht werden.

01.12.2009
3-Jahres-Regelung läuft zum 01.01.2010 aus

Im Zuge des Wettbewerbsstärkungsgesetzes wurde 2007 die sog. 3-Jahres-Regelung eingeführt. Arbeitnehmer werden seitdem erst versicherungsfrei, wenn ihr Verdienst drei Jahre in Folge oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2009: mtl. € 4.050,- / 2010: voraussichtlich mtl. € 4.137,50) liegt. Diese Frist läuft nun erstmals zum 01.01.2010 aus und eröffnet den Personen, die diese Voraussetzung erfüllen, den Zutritt zur PKV. Kündigungen der GKV sind zum Ende des übernächsten Monats möglich.